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Vereinigung Ehemaliger
schueler und schuelerinnen

Statuten

EINLEITUNG

 

Der Verein wurde am 9. Mai 1926 gegründet. Die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Artikel legen die Vereinsspielregeln fest, die der Vereinskultur entsprechen. Die männlichen Formulierungen in diesen Statuten beinhalten automatisch auch die weiblichen Mitglieder gleichberechtigt.

 

Art. 1 NAME UND SITZ

 

Die Vereinigung ehemaliger Schüler von Laupen (VESL) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Laupen BE.

 

Art. 2 ZWECK DES VEREINS

 

a)       Aufnahme von Mitgliedern ab absolvierter obligatorischer Schul­pflicht jederzeit bei jedem Alter, zur Förderung und Pflege von alten und neuen kameradschaftlichen Beziehungen.

b)      Erhaltung der Verbundenheit mit der Schule von Laupen, wenn nö­tig durch finanzielle Hilfe.

c)       Zuwendungen an kulturelle Bestrebungen, die mit der Schule von Laupen im Zusammenhang stehen.

d)      Alle finanziellen Zuwendungen erfolgen im Rahmen der verfügbaren Vereinsmittel.

 

Art. 3 ERWERBEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

a)       Ehemalige Schüler erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung und Leistung eines jährlichen Beitrages. Freunde der Vereinigung können in gleicher Weise Mitglied werden.

 

 

b) Den Interessierten sind mit der Beitrittserklärung die Statuten abzugeben.

 

Art. 4 ORGANE

 

a) Die Vereinsversammlung b) Der Vorstand c) Rechnungsrevisoren

 

Art. 5          ORGANISATION, VEREINSVERSAMMLUNG, BEDEU­TUNG UND EINBERUFUNG

 

Die Vereinsversammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Vereinsversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der Traktanden. Auch über Geschäfte, die nicht in den Traktanden enthalten sind, kann Beschluss gefasst werden, sofern die Vereinsversammlung Eintreten beschliesst. Ausgenommen hievon sind Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur Vereinsversammlung hat vier Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen. Anträge, die drei Wochen vor der Vereinsversammlung beim Vorstand eintreffen, werden von diesem behandelt und der Vereinsversammlung vorgelegt.

 

Art. 6 ZUSTÄNDIGKEIT DER VEREINSVERSAMMLUNG

 

a)       Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

b)      Festsetzung des Jahresbeitrages

c)       Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

d)      Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und Krediterteilung an den Vorstand

e)       Änderung der Statuten

0       Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

Art. 7 STIMMRECHT UND MEHRHEIT

 

Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

 

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Für die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 8 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 9 gewählten Mitgliedern. Präsident Vizepräsident Sekretär Kassier 5 Beisitzer, 2 davon sollten der Lehrerschaft von Laupen angehören, um die Beziehung zur Schule sicher zu stellen und zu fördern. Er konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident werden von der Vereinsversammlung gewählt. Dem Vorstand steht es frei, Sonderaufgaben an Arbeitsgruppen oder Einzelmitglieder zu delegieren.

 

Art. 9 AUFGABEN DES VORSTANDES

 

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vereinsversammlung aus und erledigt alle Geschäfte des Vereins, sofern nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Vereinsversammlung hiefür festgelegt ist.

 

Art. 10 EINBERUFUNG DES VORSTANDES

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter einberufen. Auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes hat ebenfalls eine Vorstandssitzung stattzufinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung wie Vereinsversammlung.

 

Art.11          VERTRETUNGNACHAUSSENUNDZEICHNUNGSBERECHTIG UNG

 

Der Verein wird nach aussen vertreten durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Kassier. Sie zeichnen kollektiv zu zweien.

 

Art.12 FINANZEN

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Vereinsversammlung festgesetzt.

 

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

a)       Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung und Hinschied.

 

b)      Austritte sind auf Jahresende möglich und schriftlich mitzuteilen.

 

c)       Der Vorstand ist befugt, Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nach Mahnung nicht nachkommen, sofort zu streichen.

 

Diese Mitglieder sind schriftlich unter Grundangabe zu informieren.

 

Art. 14 STELLUNG AUSGESCHIEDENER MITGLIEDER

 

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

 

An. 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Die Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung. Bedingungen gemäss Art. 7. Die Verwendung des Vermögens muss gemäss Art. 2 einem analogen Zweck zugeführt werden.

 

Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung gutgeheissen worden in Laupen, am 21.4.2001. Sie ersetzen die Statuten vom 16. Mai 1976.

 

im Namen der

 

VEREINIGUNG EHEMALIGER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN VON LAUPEN

 

Der Präsident:       Die Sekretärin:

Rolf Schorro          Ursula Jorns

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